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   VGH Baden-Württemberg, 04.05.1995 - 8 S 369/95   

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VGH Baden-Württemberg, 04.05.1995 - 8 S 369/95 (https://dejure.org/1995,3558)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.05.1995 - 8 S 369/95 (https://dejure.org/1995,3558)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. Mai 1995 - 8 S 369/95 (https://dejure.org/1995,3558)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Erstreckung der Abstandsflächenprivilegierung für Grenzgaragen auf eine Dachterrasse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LBO LBO BW § 6 Abs. 1 S. 1, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1995, 286 (Ls.)
  • VBlBW 1996, 64
  • BauR 1996, 89
  • ZfBR 1996, 61
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 01.03.1995 - 3 S 1121/94

    Die Anlage einer Terrasse oder sonstigen Nutzfläche auf einer Grenzgarage wird

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.1995 - 8 S 369/95
    Die Errichtung einer Dachterrasse, die die Hausflucht des Hauptgebäudes nicht überschreitet und sich somit als Verlängerung des Hauptgebäudes parallel zur Grundstücksgrenze darstellt sowie die nach § 6 LBO (BauO BW) erforderliche Abstandsflächentiefe einhält, ist auch dann auf einer Garage zulässig, wenn diese im übrigen bis an die Grenze heranreicht und insoweit das Privileg des § 7 Abs. 1 S 1 Nr. 1 LBO (BauO BW) in Anspruch nimmt (Abgrenzung zum Urt des 3. Senats v 01.03.1995 - 3 S 1121/94 -).

    Dabei kann es sich hinsichtlich des von ihm aufgestellten Grundsatzes auf das in der Zwischenzeit ergangene Urteil des 3. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 1.3.1995 - 3 S 1121/94 - stützen, der zu dem Ergebnis gelangt ist, eine auf der Grundstücksgrenze geplante Garage (dort Doppelgarage), auf deren Dach teilweise eine Terrasse angelegt werden solle, sei insgesamt nicht nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBO privilegiert, auch wenn die Terrasse die nach § 6 LBO erforderliche Abstandsflächentiefe gegenüber dem Nachbargrundstück einhalte.

  • OVG Niedersachsen, 08.05.2018 - 1 ME 55/18

    Befreiung; Nachbarinteresse; Dachterrasse; Grenzgarage; Tiefgaragenzufahrt

    Andere Obergerichte lassen die Teilprivilegierung der grenzständigen Garage nicht entfallen, wenn sich die Nutzung ihres Daches auf den abstandsrechtlich irrelevanten Bereich beschränkt (vgl. z. B. OVG Saarland, B. v. 31.5.2007 - 2 A 189/07 -, NVwZ-RR 2007, 741, JURIS-Rdnr. 14; BW-VGH, Urt. v. 4.5.1995 - 8 S 369/95 -, BauR 1996, 89 = BRS 57 Nr. 150, JURIS-Rdnr. 23; Urt. v. 24.7.1998 - 8 S 1306/98 -, NVwZ-RR 1999, 428 = BauR 1999, 1283 = BRS 60 Nr. 185, JURIS-Rdnrn. 13f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2016 - 11 S 2070/14

    Zulässigkeit einer bedingten Anschlussberufung während eines anhängigen

    Wie insbesondere aus der Begründung der Zurückweisung der Nachbareinwendungen zu erkennen ist (vgl. Baugenehmigung vom 25. Juni 2012, Bl. 9), ist die Beklagte in Anknüpfung an das Urteil des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 24. Juli 1998 davon ausgegangen, dass durch die Nutzung des Garagendachs als Dachterrasse die Privilegierung der Grenzgarage gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 LBO nicht entfällt und Garage bzw. Dachterrasse abstandsflächenrechtlich getrennt zu betrachten sind (in diesem Sinne VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.1998 - 8 S 1306/98 -, VBlBW 1999, 64; ebenso schon Urteil vom 04.05.1995 - 8 S 369/95 -, VBlBW 1996, 64; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.10.2002 - 3 S 561/02 -, UA S. 7; Beschluss vom 09.02.2011 - 3 S 2808/10 -, BA S. 3, Beschluss vom 18.03.2016 - 8 S 2246/14 -, BA S. 4, 8 f.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 02.08.2016 - 8 K 1387/16 - ).
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